Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz
AgrarZahlVerpflG§ 4 Ermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen,
zu regeln. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Länder können nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 2 Absatz 3 einer Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer anderen Behörde ihres Landes übertragen.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 284 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.