Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 32 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/32?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchsetzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/32?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/32?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Änderungsverlauf
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09.03.2023 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2023 (BGBl. I Nr. 61)
BGBl. 2023 I Nr. 61
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