Gesetze / Agrarmarktstrukturverordnung
AgrarMSV§ 1 Erzeugnisbereiche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/1#abs-1 (1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können (Erzeugnisbereiche), sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/1#abs-2 (2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/1#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Die Landesregierungen können jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/1#abs-4 (4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht.