Gesetze / Agrarmarktstrukturverordnung
AgrarMSV§ 2 Grundsatz der Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/2#abs-1 (1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie
erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/2#abs-2 (2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/2#abs-3 (3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf
nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/2#abs-4 (4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.