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§ 28a AgrarMSG — Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Stand: 07.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.