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§ 14 AgrarMSG — Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Stand: 07.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten ist, um Lagereinrichtungen für ihre Erzeugnisse gemeinsam zu nutzen.