Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz
AgrarGeoSchDG§ 5 Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/5#abs-1 (1) Soweit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein System der Anerkennung von Erzeugervereinigungen ermöglicht, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/5#abs-2 (2) Eine Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Anerkennungssystem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/5#abs-3 (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 muss Folgendes geregelt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/5#abs-4 (4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 kann zudem insbesondere Folgendes geregelt werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/5#abs-5 (5) Eine Erzeugervereinigung darf sich erst ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung und nur während des Zeitraums der Anerkennung als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnen.