Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz
AgrarGeoSchDG§ 4 Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 32 Absatz 1 bis 4 sowie der Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/4#abs-2 (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/4#abs-3 (3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können jeweils alle antragstellenden oder allgemeinen Erzeugervereinigungen oder nur solche eines bestimmten Erzeugnisbereichs oder eines Teils eines bestimmten Erzeugnisbereichs betreffen.