Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz

AgrarGeoSchDG

§ 3 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung

Stand: 16.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/3#abs-1 (1) Die Durchführung der von Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes erfassten Verfahren obliegt der Bundesanstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/3#abs-2 (2) Die Durchführung der zollamtlichen Überwachung des Agrargeoschutzrechts obliegt den Zollbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/3#abs-3 (3) Im Übrigen obliegt die Durchführung des Agrargeoschutzrechts und des Rechts über fakultative Qualitätsangaben den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Landesstellen), soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/3#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 andere Stellen der Bundesverwaltung als zuständige Stellen für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben zu bestimmen. Liegt die andere Stelle nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 1 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums.

§ 2 § 4