nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 AgrarGeoSchDG — Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung

Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der von Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes erfassten Verfahren obliegt der Bundesanstalt.

(2) Die Durchführung der zollamtlichen Überwachung des Agrargeoschutzrechts obliegt den Zollbehörden.

(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung des Agrargeoschutzrechts und des Rechts über fakultative Qualitätsangaben den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Landesstellen), soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 andere Stellen der Bundesverwaltung als zuständige Stellen für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben zu bestimmen. Liegt die andere Stelle nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 1 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums.

---

Zitiervorschlag: § 3 AgrarGeoSchDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
