Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz

AgrarGeoSchDG

§ 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung

Stand: 16.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/15#abs-2 (2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:

§ 14 § 16