Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz
AgrarGeoSchDG§ 11 Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/11#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase zu regeln, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3 bis 7 und des Artikels 56 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/11#abs-2 (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Einspruchsverfahren einschließlich der damit verbundenen Fristen, Unterrichtungen sowie der Veröffentlichung von mit dem Antrag verbundenen Unterlagen und Hinweisen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/11#abs-3 (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner insbesondere geregelt werden: