Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz
AgrarGeoSchDG§ 12 Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/12#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und 7, der Artikel 11, 16 und 56 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 sowie des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/12#abs-2 (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist Folgendes zu bestimmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/12#abs-3 (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/12#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens im Falle eines Einspruchs auf Unionsebene gegen den Eintragungsantrag zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 4 bis 7 und des Artikels 61 Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 die Durchführung des Konsultationsverfahrens, das Verfahren der Änderung des Eintragungsantrages sowie die Veröffentlichung des geänderten Eintragungsantrages und ein darauf bezogenes Einspruchsverfahren geregelt werden.