Gesetze / Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
AgrarErzAnpBeihV§ 5 Übermittlung von Betriebsdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV/5?asof=2023-01-28#abs-1 (1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau folgende Daten landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV/5?asof=2023-01-28#abs-2 (2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu erfolgen für Unternehmen, für die sie die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung zu übermitteln.