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# § 5 AgrarErzAnpBeihV — Übermittlung von Betriebsdaten

Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung  
Historische Fassung: Stand 28.01.2023 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau folgende Daten landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln:

- 1. die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist,

- 2. die Angabe, ob zu der Betriebsnummer eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2021 beantragt wurde und erfolgte,

- 3. als Grundlage für die Zahlung die Angabe über:

  - a) die alternative oder kumulative Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, aufgeschlüsselt nach

    - aa) Anbaudiversifizierung,

    - bb) Dauergrünlanderhalt oder

    - cc) Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen,

  - b) die Erfüllung mindestens einer der Voraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 10 oder Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a oder b oder c oder Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,

  - c) die Erfüllung der Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

  - d) das Vorhandensein von Dauerkulturen,

  - e) die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung,

  - f) das ausschließliche Vorhandensein von Ackerflächen, deren Umfang geringer als 10 Hektar ist,

- 4. eine Kürzung der Zahlung um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, unter Angabe des im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen beantragten Betrags, des Betrags der Kürzung und des angewandten Sanktionsbetrags,

- 5. die Bankverbindungen der Betriebsinhaber nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung,

  - a) für die eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2021 aus einem der in Nummer 3 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gründe erfolgte und

  - b) deren Zahlung nach Buchstabe a nicht um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gekürzt wurde.

(2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu erfolgen für Unternehmen, für die sie die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 5 AgrarErzAnpBeihV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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