Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
AgrarAusbV§ 6 Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Dienstleistung, Kommunikation und Information bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-8 (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Pflanzenbau | 35 Prozent, |
| 2. Agrartechnik | 35 Prozent, |
| 3. Dienstleistung, Kommunikation und Information | 20 Prozent, |
| 4. Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-9 (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/6#abs-10 (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. In Teilbereichen von Prüfungsbereichen, in denen Prüfungsleistungen mit eigenen Anforderungen und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.