Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
AgrarAusbV§ 5 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau und Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAusbV/5#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsorganisation bestehen folgende Vorgaben: