§ 9 Durchführung des Rahmenplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/9#abs-1 (1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/9#abs-2 (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.