Gesetze / GAK-Gesetz

GAKG

§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/7#abs-1 (1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/7#abs-2 (2) Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an. Die Anmeldung enthält Angaben über

1.
die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie
2.
die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.

Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Überjährige Maßnahmen, die bereits in Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durchführung beschlossen wurden, müssen in den Folgejahren nicht erneut begründet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/7#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/7#abs-4 (4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 6 § 8