Gesetze / GAK-Gesetz

GAKG

§ 6 Planungsausschuß

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/6#abs-1 (1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. Eine Vertretung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/6#abs-2 (2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/6#abs-3 (3) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/6#abs-4 (4) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 § 7