§ 6 Planungsausschuß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/6#abs-1 (1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. Eine Vertretung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/6#abs-2 (2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/6#abs-3 (3) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStruktG/6#abs-4 (4) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 367 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 189 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 181 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.