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§ 31 AgrStatG — Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

Agrarstatistikgesetz

Stand: 18.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2.
die Rechtsform des Betriebes,
3.
die Waldfläche.