(1) Der nicht zum Personalaufwand gemäß § 2 gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand. Er umfaßt den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal.
(2) Den Schulaufwand tragen nach Maßgabe der für die einzelnen Schulen geltenden Regelungen der Freistaat Bayern, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände oder privatrechtliche Vereinigungen.