(1) Es werden errichtet
1. staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen
a) staatliche Landwirtschaftsschulen,
b) staatliche Fachschulen für Agrarwirtschaft,
c) staatliche Höhere Landbauschulen,
d) staatliche Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau,
2. die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft,
3. die staatliche Berufsfachschule für Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Schulen mit den jeweils zugehörigen Standorten, Abteilungen, Fachrichtungen und Schulaufwandsträgern ergeben sich aus der Anlage.