Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

AdenauerHStiftG

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdenauerHStiftG/3#abs-1 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:

1.
die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die der Bundesrepublik Deutschland von den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers Konrad Adenauer auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarungen unentgeltlich übereignet worden sind, und
2.
die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus erworbenen Vermögensgegenstände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdenauerHStiftG/3#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdenauerHStiftG/3#abs-3 (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdenauerHStiftG/3#abs-4 (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 2 § 4