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# § 3 AdenauerHStiftG — Stiftungsvermögen

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:

- 1. die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die der Bundesrepublik Deutschland von den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers Konrad Adenauer auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarungen unentgeltlich übereignet worden sind, und

- 2. die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus erworbenen Vermögensgegenstände.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 3 AdenauerHStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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