Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. I S. 226
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