Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 8 Beginn der Adoptionspflege

Bund2 Fassungen

Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.

§ 7e § 8a