Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 5 Vermittlungsverbote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs. 1 befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
-
12.02.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.