Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 2d Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2d?asof=2021-04-01#abs-1 (1) In einem internationalen Adoptionsverfahren hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4), die die internationale Adoption vermittelt hat, den Annehmenden eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2 stattgefunden hat, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2d?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur Einhaltung der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3 zu beinhalten. Die Bescheinigung ist zur Vorlage an deutsche Behörden bestimmt, die die Wirksamkeit einer Auslandsadoption vor der Entscheidung über deren Anerkennung im Inland gemäß § 7 des Adoptionswirkungsgesetzes zu beurteilen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2d?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt zwei Jahre. Sie ist auf Antrag der Annehmenden um ein Jahr zu verlängern. Die Geltung der Bescheinigung erlischt, wenn eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption ergangen ist.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 2d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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