Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 15 Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig fort. Sie erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2002 erneut die Anerkennung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten Staat ausgeübt und hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstätigkeit fortzusetzen, der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes angezeigt, so gelten Absatz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs. 3 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1) haben sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt werden.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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