Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Stand: 10.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/11#abs-1 (1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/11#abs-2 (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu beteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind den in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen zur Prüfung vorzulegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 AdVermiG →
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- VG Sigmaringen, 25.09.2008 – 8 K 159/07Zitiert von 3
- BPatG, 27.01.2015 – 27 W (pat) 47/12Markenbeschwerdeverfahren – "Anstrengungsverweigerung" – keine Unterscheidungskraft - Verkehrsdurchsetzung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.