Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/11#abs-1 (1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/11#abs-2 (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu beteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind den in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen zur Prüfung vorzulegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 AdVermiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Sigmaringen, 25.09.2008 – 8 K 159/07Zitiert von 3
- BPatG, 27.01.2015 – 27 W (pat) 47/12Markenbeschwerdeverfahren – "Anstrengungsverweigerung" – keine Unterscheidungskraft - Verkehrsdurchsetzung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.