Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen. Unterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind der zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vorzulegen.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.