Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/10?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Adoption in Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/10?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/10?asof=2021-04-01#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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