Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

AdKG

§ 9 Sektionen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/9#abs-1 (1) Die Akademie der Künste hat sechs Sektionen:
Bildende Kunst
Baukunst
Musik
Literatur
Darstellende Kunst
Film- und Medienkunst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/9#abs-2 (2) Jede Sektion hat höchstens 75 Mitglieder. Die Sektionen werden von einem Sektionsdirektor oder einer Sektionsdirektorin geleitet und im Senat vertreten. Die Sektionsdirektoren oder Sektionsdirektorinnen werden aus der Mitte der jeweiligen Sektion vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/9#abs-3 (3) Für die Sektionen und sektionsübergreifende Vorhaben sind Sekretäre oder Sekretärinnen tätig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/9#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch eine von Absatz 1 abweichende Regelung über die Sektionen enthalten.

§ 8 § 10