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# § 9 AdKG — Sektionen

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie der Künste hat sechs Sektionen: Bildende Kunst Baukunst Musik Literatur Darstellende Kunst Film- und Medienkunst.

(2) Jede Sektion hat höchstens 75 Mitglieder. Die Sektionen werden von einem Sektionsdirektor oder einer Sektionsdirektorin geleitet und im Senat vertreten. Die Sektionsdirektoren oder Sektionsdirektorinnen werden aus der Mitte der jeweiligen Sektion vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.

(3) Für die Sektionen und sektionsübergreifende Vorhaben sind Sekretäre oder Sekretärinnen tätig.

(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch eine von Absatz 1 abweichende Regelung über die Sektionen enthalten.

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Zitiervorschlag: § 9 AdKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/9

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