Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

AdKG

§ 10 Archiv

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/10#abs-1 (1) Die Akademie der Künste hat ein Archiv, für das im Rahmen der Geschäftsführung der Direktor oder die Direktorin des Archivs zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/10#abs-2 (2) Die Sammlungsgebiete des Archivs umfassen die Geschichte der Akademien der Künste in Berlin seit der Gründung der späteren Preußischen Akademie der Künste sowie sämtliche Kunstsparten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/10#abs-3 (3) In der Satzung sind Einrichtung und Aufgaben eines Archiv-Rates zu regeln.

§ 9 § 11