Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

AdKG

§ 12 Beschäftigte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/12#abs-1 (1) Die Akademie beschäftigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/12#abs-2 (2) Die Satzung soll die Befristung der Funktionen der Mitglieder der Geschäftsführung, des Präsidialsekretärs oder der Präsidialsekretärin und der Sekretäre oder Sekretärinnen vorsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/12#abs-3 (3) Die Akademie der Künste übernimmt alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren Körperschaft Akademie der Künste.

§ 11 § 13