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# § 12 AdKG — Beschäftigte

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie beschäftigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Satzung soll die Befristung der Funktionen der Mitglieder der Geschäftsführung, des Präsidialsekretärs oder der Präsidialsekretärin und der Sekretäre oder Sekretärinnen vorsehen.

(3) Die Akademie der Künste übernimmt alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren Körperschaft Akademie der Künste.

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Zitiervorschlag: § 12 AdKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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