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§ 9 AbwAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abzug der Vorbelastung(zu § 4 des Abwasserabgabengesetzes)

Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.

Teil 4

Festsetzen und Erheben der Abgabe