Die Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.
Teil 4
Festsetzen und Erheben der Abgabe