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§ 14 AbwAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zweckbindung(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)

Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einnahmen aus der Abgabe werden nach Abzug des Aufwands gemäß § 15 entsprechend der Zweckbindung in § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.

(2) Der gleichen Zweckbindung unterliegen Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden.