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# § 8 AbschhVG (Brandenburg) — Religiöse Betätigung und Freizeitgestaltung

Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abschiebungshäftlingen ist auf ihren Wunsch die Möglichkeit zu verschaffen, mit einem

Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) Auf dem Gelände und in dem Gebäude der Abschiebungshafteinrichtung vorhandene Freizeitmöglichkeiten können durch die Abschiebungshäftlinge genutzt werden.

(3) Abschiebungshäftlinge können auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährden.

(4) Abschiebungshäftlinge können im Rahmen der in der

Abschiebungshafteinrichtung gegebenen Möglichkeiten am gemeinschaftlichen

Hörfunk und Fernsehempfang teilnehmen.

Sofern es den Vollzugszweck nicht behindert, kann die Nutzung eigener

Empfangsgeräte und eigener kommunikationstechnischer Geräte zugelassen werden.

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Zitiervorschlag: § 8 AbschhVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/8

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