Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz

AbmG

Art 8 Entfernen von Grenzzeichen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein Grenzzeichen, das nicht oder nicht mehr dem in Art. 1 Abs. 1 vorgegebenen Zweck dient, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes entfernt werden. Ein Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer ist hierzu nicht erforderlich. Die nach Art. 3 Abs. 1 für die Abmarkung zuständige oder zur Abmarkung befugte Behörde kann die beteiligten Grundstückseigentümer ermächtigen, derartige Grenzzeichen selbständig zu entfernen. Den Belangen des Denkmalschutzes ist Rechnung zu tragen.

Art 7 Art 9