Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz

AbmG

Art 1 Zweck und Wirkung der Abmarkung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/1#abs-1 (1) Zweck der Abmarkung ist, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu bezeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/1#abs-2 (2) Zur Abmarkung nach dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren zählen insbesondere das Anbringen von Grenzzeichen, das Verbringen von Grenzzeichen in die richtige Lage, das Erneuern sowie das Entfernen von Grenzzeichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/1#abs-3 (3) Das Ergebnis der Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/1#abs-4 (4) Stimmt eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften abgemarkte Grundstücksgrenze mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters überein, so wird, abgesehen von dem Fall des Art. 7 Abs. 2, vermutet, daß die abgemarkte Grenze die richtige ist. Die Vermutung der Richtigkeit gilt auch für eine Grundstücksgrenze, die festgestellt (Art. 2 Abs. 1), aber aus den in Art. 6 Nrn. 4 und 5 genannten Gründen nicht abgemarkt worden ist.

Art 2