Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz
AbmGArt 1 Zweck und Wirkung der Abmarkung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/1#abs-1 (1) Zweck der Abmarkung ist, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/1#abs-2 (2) Zur Abmarkung nach dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren zählen insbesondere das Anbringen von Grenzzeichen, das Verbringen von Grenzzeichen in die richtige Lage, das Erneuern sowie das Entfernen von Grenzzeichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/1#abs-3 (3) Das Ergebnis der Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/1#abs-4 (4) Stimmt eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften abgemarkte Grundstücksgrenze mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters überein, so wird, abgesehen von dem Fall des Art. 7 Abs. 2, vermutet, daß die abgemarkte Grenze die richtige ist. Die Vermutung der Richtigkeit gilt auch für eine Grundstücksgrenze, die festgestellt (Art. 2 Abs. 1), aber aus den in Art. 6 Nrn. 4 und 5 genannten Gründen nicht abgemarkt worden ist.