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# Art 8 AbmG (Bayern) — Entfernen von Grenzzeichen

Abmarkungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Grenzzeichen, das nicht oder nicht mehr dem in Art. 1 Abs. 1 vorgegebenen Zweck dient, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes entfernt werden. Ein Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer ist hierzu nicht erforderlich. Die nach Art. 3 Abs. 1 für die Abmarkung zuständige oder zur Abmarkung befugte Behörde kann die beteiligten Grundstückseigentümer ermächtigen, derartige Grenzzeichen selbständig zu entfernen. Den Belangen des Denkmalschutzes ist Rechnung zu tragen.

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Zitiervorschlag: Art 8 AbmG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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