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# Art 15 AbmG (Bayern) — Abmarkungstermin

Abmarkungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abmarkung findet in einem Termin statt; dieser wird von der die Abmarkung vollziehenden Behörde (Art. 3 Abs. 1), im Fall von Art. 12 Abs. 2 vom Obmann der Feldgeschworenen anberaumt.

(2) Der Abmarkungstermin ist den beteiligten Grundstückseigentümern (Art. 4) sowie den Antragstellern (Art. 14 Abs. 2) und den Erbbauberechtigten anzukündigen. Diese Personen können zum Abmarkungstermin weitere Personen zuziehen. Die Ankündigung ist nicht erforderlich, wenn gelegentlich eines von der zur Abmarkung befugten Behörde anberaumten Abmarkungstermins schief stehende Grenzzeichen aufgerichtet oder Grenzzeichen, die eine Gefahrenquelle darstellen, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden.

(3) Ist ein beteiligter Grundstückseigentümer zum Abmarkungstermin nicht erschienen, so kann auch in seiner Abwesenheit abgemarkt werden, falls seine Anwesenheit nicht wegen einer Unsicherheit über den Verlauf der vorhandenen oder der neu zu bildenden Grundstücksgrenze unerläßlich erscheint.

(4) Außer den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen ist auch der Obmann der Feldgeschworenen von dem Abmarkungstermin zu benachrichtigen.

(5) Diese Vorschriften sind auf die neuen Grenzen bei Umlegungen nach dem Baugesetzbuch und auf Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz nicht anzuwenden.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 7815-1

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1

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Zitiervorschlag: Art 15 AbmG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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