Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz

AbmG

Art 14 Einleitung der Abmarkung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/14#abs-1 (1) Besteht eine Abmarkungspflicht nach Art. 5, so wird die Abmarkung von Amts wegen vollzogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/14#abs-2 (2) Die Abmarkung der Grundstücksgrenzen kann ferner auf Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers vorgenommen werden. Den Antrag kann mit dessen Einverständnis auch ein Dritter stellen.

Art 13 Art 15