Gesetze / Landesrecht Bayern / Abmarkungsgesetz
AbmGArt 14 Einleitung der Abmarkung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/14#abs-1 (1) Besteht eine Abmarkungspflicht nach Art. 5, so wird die Abmarkung von Amts wegen vollzogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbmG/14#abs-2 (2) Die Abmarkung der Grundstücksgrenzen kann ferner auf Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers vorgenommen werden. Den Antrag kann mit dessen Einverständnis auch ein Dritter stellen.