(1) Besteht eine Abmarkungspflicht nach Art. 5, so wird die Abmarkung von Amts wegen vollzogen.
(2) Die Abmarkung der Grundstücksgrenzen kann ferner auf Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers vorgenommen werden. Den Antrag kann mit dessen Einverständnis auch ein Dritter stellen.