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Abgeordnetengesetz

§ 25 Verzicht, Übertragbarkeit, Nichtanrechenbarkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/25#abs-1 (1) Ein Verzicht auf die Grundentschädigung nach § 5 und auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Die Ansprüche auf Grundentschädigung und auf Übergangsgeld nach § 12 sind nur zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/25#abs-2 (2) Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 24 § 26