Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 61 Rechnungsprüfung

Stand: 19.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/61#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/61#abs-2 (2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

§ 60 § 62