§ 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/39#abs-1 (1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden gemäß § 10 Diätengesetz 1968 nicht in die Anrechnung nach § 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/39#abs-2 (2) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden neben einer Entschädigung oder einer Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (§ 29 Abs. 5 und 6) nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht. Angerechnete Zeiten nach § 21 des Diätengesetzes 1968 gelten als Beitragszeiten.
Änderungsverlauf
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 39 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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